Förderverein Marienkirche Rötha
IMPRESSUM
© 2018 FÖRDERVEREIN
MARIENKIRCHE RÖTHA E.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen "Förderverein für die Restaurierung der Marienkirche Rötha und ihrer Silbermannorgel", kurz: "Förderverein Marienkirche - Rötha", nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald bewirkt werden soll, mit dem Zusatz "e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rötha.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Restaurierung und Erhaltung der Marienkirche und ihrer Silbermannorgel.
Das geschieht durch Mittelbeschaffung und die zweckgebundene Weiterleitung dieser Mittel an die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Rötha.
Die Organe und Mitglieder des Vereins pflegen wissenschaftliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Verbindungen zu Einrichtungen, Unternehmen und Persönlichkeiten, die an der Erhaltung der Marienkirche von Rötha interessiert sind.
In Abstimmung mit der Gemeinde kann der Verein auch selbst unmittelbar künstlerische und wissenschaftliche Veranstaltungen z.B. Projekte und Konzerte durchführen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige - kirchliche - Zwecke i.S.d. Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Er ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Kalenderjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Ein Mitglied, das ausgeschlossen worden ist, kann die Mitgliederversammlung anrufen. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstandsbeschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen abändern.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 6
Mitgliedsbeitrag
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung geregelt.
(2) Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit werden.
(3) Auf Antrag an den Vorstand können die Minderung oder der Erlass des Beitrages gewährt werden.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
  1. der Vorstand und
  2. die Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
§ 8
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister (Vorstand i.S.d. § 26 BGB) und höchstens drei weiteren Mitgliedern.
Der Vorsitzende, der Schatzmeister und die maximal drei weiteren Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes bleibt der Vorstand im Amt.
Der stellvertretende Vorsitzende ist der jeweilige Pfarrer der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Rötha.
Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger wählen.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder i.S.d. § 26 BGB gemeinsam vertreten.
Die Mitgliederversammlung kann Einzelvertretungsmacht beschließen.
§ 9
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vermögen des Vereins.
(2) Der Vorstand kann einzelne seiner Mitglieder mit der Erledigung bestimmter Aufgaben betrauen.
(3) Soweit es zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist, tritt der Vorstand zu Sitzungen zusammen. Diese werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden nach Fühlungnahme mit den anderen Vorstandsmitgliedern einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder mündlich oder schriftlich geladen und mindestens drei von ihnen erschienen sind.
Über die Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle zu fertigen.
(4) Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende zur Einberufung einer Vorstandssitzung verpflichtet.
(5) Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die vom Finanzamt oder dem Registergericht für erforderlich gehalten werden.
§ 10
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden.
(3) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen.
Alle Mitglieder sind mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich vom Vorstand einzuladen.
Die Ladung muss zugleich die Tagesordnung enthalten.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder wenn mehr als 20% der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangen.
(5) Folgende Kompetenzen fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
  1. Die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags.
  2. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands.
  3. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen (mit Ausnahme der in § 9 (5) genannten) und über die Auflösung des Vereins.
  4. Beschlussfassungen über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
  5. Die Bestätigung von Ehrenmitgliedern.
§ 11
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(2) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Verlangen eines anwesenden Mitgliedes hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von mindestens 1 Stunde eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Außer zu den in § 9 (5) genannten ist zu Satzungsänderungen eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Änderungen oder Erweiterungen des Zwecks des Vereins können nur mit Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen werden.
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Das Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
  • Ort und Zeit der Versammlung und Name des Protokollführers,
  • die Zahl der erschienen Mitglieder,
  • die Tagesordnung,
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 12
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, für die eine Einberufungsfrist von 10 Tagen besteht. Die Tagesordnung muß in der Einladung angegeben sein.
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung beschließen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
(2) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 4 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Auflösung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschließen kann. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
Zur Auflösung ist dann in jedem Fall eine qualifizierte Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen notwendig.
(3) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister zu Liquidatoren bestellt.
(4) Das Vermögen des Vereins fällt im Falle seiner Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks an die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Rötha, die es unmittelbar und ausschließlich zur Restaurierung und Erhaltung der Marienkirche und ihrer Silbermannorgel verwenden muss. Die Übertragung des Vermögens darf erst ausgeführt werden, wenn die Einwilligung des Finanzamtes vorliegt.
(5) Der Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig anzumelden.
§ 14
Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 26.11.2003 beschlossen und aufgrund eines Hinweises des Finanzamtes Borna durch Vorstandsbeschluss vom 05.12.2003 gemäß § 9 (5) dieser Satzung zu § 13 (4) neu gefasst. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen ist.

Rötha, den 05.12.2003